Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
CUM-EX, klingt wie krumme Geschäfte, sind auch krumme Geschäfte. Einige Banker, Berater und Anwälte schaffen es, Aktien im Kreis zu handeln und immer wieder neue Steuergutschriften zu erstellen und sich die Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erstatten zu lassen! Der steuerliche Verlust des Staates durch CUM-EX und CUM-CUM soll mittlerweile 31,8 Milliarden Euro (31.800.000.000) betragen. Erstaunlich ist, dass dieses Problem schon 2011 durch die pfiffige Sachbearbeiterin Anna Schablowski aufgedeckt wurde, dass sich aber anscheinend keine Lösung, sprich Steuereinnahmen für den Staat ergeben. Ist ein kleiner Selbstläufer, den keiner aufhalten kann oder möchte?
Denken Sie doch das nächste Mal an die obige „geringfügige“ Zahlenfolge, wenn das Finanzamt wieder einmal Belege anfordert und von Ihnen wissen will, warum sich die Vorsteuer im Vergleich zum Vormonat erhöht hat und zu einer Erstattung führt. Da funktioniert komischerweise das Alarmsystem des Finanzamtes.
Stellen Sie sich vor, Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, haben Ihr gesamtes Leben fleißig gearbeitet, sich eine Pensionszusage zusichern lassen und nun kommt der Tag, wo Sie von heute auf morgen in Rente gehen sollen. Der eine freut sich, dass endlich alles vorbei ist. Ein anderer weiß nicht so recht, was er mit der neuen Freizeit anfangen soll und will weiterarbeiten. Wenn Sie nun den Fehler machen und sich ein Gehalt, auch ein geringeres als zuvor, auszahlen lassen, dann tappen Sie voll in die Falle der Finanzverwaltung, denn dann stellen diese Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Das Finanzgericht(FG) Schleswig-Holstein hat eben genau das entschieden. Revision wurde zugelassen, so dass nunmehr der Bundesfinanzhof(BFH) abschließend entscheiden muss.
Die Praktikerlösung ist viel einfacher. Sie verlagern einfach Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in den freiberuflichen Bereich, schließen einen Beratervertrag ab, und schon kann es Ihnen egal sein, wie die Gerichte hier weiter entscheiden. Vorher fragen Sie aber bitte noch Ihren Steuerberater nach möglichen weiteren Klippen. Diese sollen nicht nur an der Westküste Irlands, sondern manchmal auch im Steuerrecht vorkommen.
Berufspokerspieler können es besser haben als andere Umsatzsteuerpflichtige, meinen die die Richter des BFH. Preisgelder und Spielgewinne sollen nämlich immer dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn es sich um keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch handelt und der Spieler die Gelder nur bei erfolgreicher Teilnahme erhält.
Erhält der Spieler aber eine Vergütung unabhängig von seiner Platzierung, dann soll Umsatzsteuer anfallen.
Sie vermissen auch die Logik. Dann sind Sie in guter Gesellschaft mit vielen normal denkenden Menschen. Aber das hat im Steuerrecht halt nichts zu sagen, da dort nichts logisch ist.
Viel Spaß beim weiteren Lesen und recherchieren.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 01/2018