Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
Panama Papers war gestern. Paradise Papers ist relativ neu, aber keinen verwundert’s so richtig. Moralisch total verwerflich, dass die Weltkonzerne so wenig Steuern zahlen, obwohl ihnen die Umsätze und Gewinne weltweit zufließen. Aus Unternehmersicht aber völlig legal, da geltendes Recht angewandt wird. Die Politik, die Gesetzgebung und Kleinstaaterei können nicht mit den globalen Märkten mithalten. Die großen Unternehmen geben in mehreren hundert Ländern monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab, je nachdem woher die Kunden kommen. Das ist für sie Tagesgeschäft und bis zur Perfektion organisiert. Genauso wie die Steuerabteilungen und alle anderen Betriebsabläufe. Dagegen stehen die Parlamente der eigenen Staaten, die erst im Inland alles absegnen und klären müssen, dann auf EU-Ebene und dann weltweit, wahrscheinlich über die Außenminister und die Staatsoberhäupter. Das dies nicht funktionieren kann zeigen die gescheiterten Jamaika Koalitionsverhandlungen. Weltweites Denken und umsetzen wäre hier nötig, um auf Augenhöhe den Konzernen zu trotzen. Wir aber verstricken uns in Wohlstandsproblemen und sind nicht in der Lage, vier (oder 2) gewählte parlamentarische Parteien zu einer Regierung zu formen. Wenn das kein Armutszeugnis ist! Was könnten wir alles mit diesen Steuerausfällen anstellen, wenn wir es nur könnten.
Schauen wir mal zum nationalen und europäischen Steuerrecht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil, sich mit den anschaffungsnahen Herstellungskosten beschäftigen müssen. Interessant sind diese Fälle sowohl bei Vermietung und Verpachtung als auch im Betriebsvermögen. Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen immer dann vor, wenn ein Gebäude angeschafft wird und innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln von mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten vorgenommen werden.
Ist das der Fall, dann sind die Aufwendungen nur scheibchenweise über die Abschreibung des Gebäudes möglich. Bleibt man unter der 15-Prozent-Grenze hat man den angenehmen steuerlichen Effekt, dass die Aufwendungen sofort in voller Höhe oder wahlweise zwischen 2-5 Jahren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie (ETW) durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, evtl. doch sofort abzugsfähige Werbungskosten sein könnten. Da hier zweifelsfrei die Eigentumswohnung bei Kauf, also bei Übergang von Nutzen und Lasten, mangelfrei war, entschied das Gericht, dass die Aufwendungen für eingeschlagene Scheiben, Schimmel an den Wänden, zerstörte Bodenfliesen, ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Bad mit Folgeschäden von 20.000 EURO, insgesamt die Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten abzugsfähig sind.
Nach diesen enormen Schäden ein kleiner Lichtblick für den Vermieter. Auch so kann es Ihnen gehen, wenn Sie sich mit der Problematik Vermietung beschäftigen. Also, immer Augen auf bei Kauf und Vermietung.
In der Dezemberausgabe der PDF-Datei sind folgende jährliche Änderungen aufgeführt:
Inventur zum 31.12.2017
Vernichtung von Unterlagen in 2018
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2018
Viel Spaß beim Lesen und recherchieren.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 12/2017