Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
der § 19 im Umsatzsteuergesetz regelt den sogenannten Kleinunternehmer. Beträgt der Umsatz des Vorjahres weniger als 17.500 €, dann kann sich der Unternehmer von der Umsatzsteuer und der Abgabe von Voranmeldungen befreien lassen. Eine interessante Lösung für Kleinstbetriebe bzw. Nebentätigkeiten.
Nunmehr wird darüber nachgedacht, diese Grenze auf 22.000 € zu erhöhen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Verkündigung des Gesetzes. Die Fachwelt geht davon aus, dass noch in 2019 dieses Gesetz verabschiedet und verkündet wird. Sollte dem so sein, dann müssten Umsätze zwischen 17.500 € und 22.000 € in 2018, die Kleinunternehmerregelung in 2019 ermöglichen. Hier streiten sich die Experten noch, aber in jedem Fall soll die Grenze dann ab 2020 für 2019 gelten.
Beachten Sie dabei bitte, dass das Wahlrecht zum Kleinunternehmer auch dann in der Jahreserklärung ausgeübt werden kann, wenn Sie unterjährig Voranmeldungen abgegeben haben. Sie müssten dann natürlich sämtliche Rechnungen korrigieren, da Sie ansonsten die ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem schulden würden.
Ein Gespräch im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater wäre sicherlich eine gute Entscheidung.
Bis dahin viel Spaß beim Weiterlesen und Recherchieren.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachricht 2019 08
