Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
ist die Teilnahme an einer Fernsehshow umsatzsteuerpflichtig?
Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof(BFH) in einem neuerlichen, nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten, Urteil zu entscheiden.
Ein Teilnehmer und Gewinner einer Fernsehshow stritt sich mit dem Finanzamt, ob er durch seine Showteilnahme eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hatte.
Bei dem konkreten Format zogen mehrere Kandidaten in ein Haus ein. Durch Ausscheidungsspiele wurde der Gewinner der Show ermittelt. Mit dem Einzug in das Haus erhielt der Teilnehmer die Chance auf einen „Projektgewinn“. Ferner erhielt er pro Woche eine „Aufwandspauschale“ als Ersatz, etwa für die Abnutzung seiner Kleidung.
Da die Kandidaten weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung – sondern nur im Fall einer erfolgreichen Platzierung – erhielten, entschied der BFH, dass für die (bloße) Showteilnahme keine Gegenleistung erbracht wurde. Mangels Entgeltlichkeit unterlag der Umsatz daher nicht der Umsatzsteuer. Ein Umsatz gegen Entgelt hätte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung vorausgesetzt.
Na, wenn das nicht Motivation genug für Ihre nächste Fernsehshow ist?
Viel Spaß beim Weiterlesen und Recherchieren.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachricht 2019 07