Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
können Aufwendungen für einen „Schulhund“ von einer Lehrkraft als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden?
Das Finanzgericht(FG) Düsseldorf hatte die Frage zu entscheiden. Im Rahmen eines Schulhund-Konzepts wurde besagter Schulhund an allen Schultagen hauptsächlich in Inklusionsklassen eingesetzt. Der privat angeschaffte und speziell ausgebildete Hund begleitete in Abstimmung mit der Schulleitung die Lehrkraft an jedem Unterrichtstag in die Schule. Der Hund wurde in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit dem „Schulhund-Konzept“.
Zuerst stellen die Richter fest, dass der Hund sowohl beruflich als auch privat genutzt wird und keine überwiegende dienstliche Nutzung wie beispielsweise bei einem Polizeihund vorliegt. Deshalb entscheidet das FG, dass ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50 Prozent der angefallenen Kosten sachgerecht ist.
Revision ist eingelegt, so dass abschließend der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
Also bitte entsprechende Verfahren offenhalten, um dann evtl. später in den Genuss des anteiligen Werbungskostenabzugs zu kommen.
Viel Spaß dabei und auch beim Recherchieren und Weiterlesen.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachricht 2019 05