Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte sich in einem neuerlichen Urteil mit Pferdekutschen zur Personenbeförderung zu beschäftigen. Die Frage war, ob auch, wie bei Taxen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden kann. Und Sie werden es nicht glauben: der Unterschied zwischen Taxi mit Motorkraft, übrigens in Pferdestärken gemessen, und Taxi mit angespannten Pferden beträgt 12 Prozent (19% minus 7%)! Die Pferdekutschenbetreiber sollen tatsächlich den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden, weil nur die Beförderung von Personen im Verkehr mit motorbetriebenen Taxen der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Was ist nun ein Taxi? Im konkreten Fall wurden und werden mit dem sog. „Inseltaxi“ (Pferdekutsche) Personen vom Flughafen zum Feriendomizil und zurückgebracht. Ist doch ein Taxi, oder? Die Richter sprechen von einer anderen Art Personenbeförderung und weisen darauf hin, dass Taxiunternehmer eine behördliche Genehmigung benötigen und die gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsentgelte beachten müssen.
Na, wenn das mal nicht an den neuesten Entwicklungen total vorbeigeht. Wir fördern E-, Hybrid- und Wasserstoffautos, aber Pferdekutschen mit Null Schadstoffausstoß wollen wir nicht als ein positives Zeichen für eine saubere Umwelt erkennen.
Zum Glück ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und zugelassen. Sie können den Ausgang dann in ein paar Jahren unter dem Aktenzeichen BFH: V R 9/18 weiterverfolgen.
Viel Spaß dabei und auch beim Recherchieren und Weiterlesen.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachricht 2019 03
