Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Finanzgericht(FG) Münster, eben aus diese Stadt, aus der der besonders geistreiche Tatort ausgestrahlt wird, lässt auch steuerlich aufhorchen. Die Richter gingen sehr milde mit den Steuerpflichtigen beim Thema „Doppelte Haushaltsführung“ um. Besonderheit war hier, dass die gesamte Familie mit zwei Wohnsitzen in A-Stadt und B-Stadt ausgestattet ist und einer davon eben doch beruflich veranlasst ist. Sieht das Finanzamt gar nicht gern, aber hier soll es so sein.
Im entschiedenen Fall wohnte und arbeitete ein Ehepaar seit vielen Jahren in A‑Stadt, wo auch die gemeinsame Tochter den Kindergarten bzw. die Schule besuchte. Die Ehefrau war seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin an einem Wohngebäude in der 300 km entfernten B‑Stadt. Das Haus wurde von ihrer Mutter und auch von ihrer eigenen Familie bewohnt. Die Eheleute machten in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung ca. 40 Familienheimfahrten von A‑Stadt nach B‑Stadt sowie die Unterkunftskosten in A‑Stadt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da der Lebensmittelpunkt der Familie in A‑Stadt gelegen habe.
Dem widersprach das Finanzgericht (FG) Münster. Die Familie habe in B‑Stadt einen eigenen Hausstand unterhalten. Sie habe sich nachweislich an den entstandenen Kosten und notwendigen Instandhaltungsarbeiten beteiligt, etwaige Einkäufe durchgeführt und auch dort ihren Freundeskreis unterhalten sowie Haus- und Zahnärzte aufgesucht. In der Gesamtschau habe sich damit das komplette Privatleben der Familie in B‑Stadt abgespielt. Diese Situation entspricht nicht der eines Gasts, sodass die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Also, gut merken, falls Sie mal in diese Situation kommen sollten. Auch abgewandelte Fälle sollten damit gut lösbar für die Steuerpflichtigen sein.
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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2019
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Eine angenehme Zeit für Sie und viel Spaß beim Recherchieren und Weiterlesen.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im passwortgeschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 01/2019