Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
passend zur Weihnachtszeit meldet sich der Bundesfinanzhof(BFH) und erklärt uns, wie wir eine „Dinner-Show“ umsatzsteuerlich zu würdigen haben. Die Frage war, ob der ermäßigte Steuersatz möglich wäre. Der BFH meint:
Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste unterliegt dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. So lag es hier. Die beiden Leistungsbestandteile Show und Menü standen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander. Der Besucher wollte Show und Menü zusammen erleben und genießen. Show und Menü waren als gleichwertig anzusehen.
Selbst wenn eine „geringere“ Qualität des Essens im Vergleich zur Show vorläge, handelt es sich nach der Konzeption der zu beurteilenden Leistung und dem Prospekt um gleichwertige Elemente. Bei einem Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste macht die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung aus.
Könnte man auch anders sehen, aber fiskalisch immer die richtige Entscheidung.
Genießen Sie trotzdem Ihre nächste „Dinner-Show“.
Weiterhin finden Sie im Password geschützten Bereich solche Dauerbrenner wie:
Inventur,
welche Unterlagen können Anfang 2019 vernichtet werden,
neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019 usw.
Eine angenehme Zeit für Sie und viel Spaß beim Recherchieren und Weiterlesen.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 12/2018