Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt ist immer mal für eine aufmüpfige Entscheidung gut. So auch in dem nachfolgend geschilderten Urteil, wo es um die ansetzbaren Handwerkerleistungen geht. Gemäß § 35 a des Einkommensteuergesetzes können die Leistungen der Handwerker, ausgenommen Material, zu 20 % steuermindernd bis max.( 6.000€ x 20 %) 1.200€ geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit hier äußerst fiskalisch entschieden und z.B. das Streichen der Haustür von außen, da nicht im Haushalt, nicht zum Abzug zugelassen. Anders nun das FG. Hier wurden Leistungen eines Tischlers vollständig anerkannt, obwohl die Teilleistung „Verzinkung einer Tür“ in der Werkstatt des Tischlers ausgeführt wurde. Und das wäre ja eine gänzlich neue Qualität, denn dann würde die unsinnige Rechnerei der begünstigten Leistungen endlich der Vergangenheit angehören. Aber, der Begriff „Haushalt“ wird am Ende alles entscheiden. Was gehört räumlich zum Haushalt und was dient dem Haushalt? Gar nicht so einfach zu beantworten. Die Revision ist zugelassen, und der BFH wird voraussichtlich entscheiden. Schauen wir mal, was am Ende herauskommt.
Einen angenehmen Sommerausklang und viel Spaß beim Recherchieren und Weiterlesen.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 10/2018