Sehr geehrte Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Testament ist ein gutes Instrumentarium, um die Nachfolge aktiv zu gestalten. Der Gesetzgeber lässt zwei Arten von Testamenten zu, das notarielle und das handgeschriebene. In beiden Fällen müssen dabei aber viele Punkte und Formvorschriften eingehalten werden, damit es nicht im entscheidenden Moment verworfen wird. Ist das Testament frei von formalen Fehlern, gilt es ohne Einschränkungen bedingungslos.
Das Finanzgericht(FG) München hatte nun einen ähnlichen Fall gerichtlich zu entscheiden. Das Testament war rechtlich in Ordnung. Die Ehefrau des Erblassers und die Tochter vereinbarten unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nachträglich notariell eine andere Verteilung der Erbteile und Schulden, als im Testament angeordnet. Obwohl sich die Parteien einig waren, entschied das Gericht, dass diese Vereinbarung erbschaftsteuerlich unbeachtlich sei, weil die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Umfang und die Wertermittlung des Nachlasses maßgebend. Also auch hier sind steuerlich die Regelungen im Testament bindend.
Das Urteil ist rechtskräftig und sollte nunmehr bei derartigen Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Wichtig sollte in jedem Fall die Überlegung sein, darüber nachzudenken, ob man im Rahmen der gesetzlichen Nachfolge übertragen will oder ob Änderungen in Form eines Testamentes notwendig bzw. gewünscht sind.
Viel Erfolg bei Ihrer Entscheidung.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern wie gewohnt zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn Beratungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Herrmann
Ihr Steuerberater aus Halle (Saale)
PS: Im Password geschützten Bereich finden Sie eine PDF-Datei, in der Sie noch wesentlich mehr interessante steuerliche Sachverhalte entdecken können, als in diesem kurzen Anschreiben angedeutet werden kann.
Kanzleinachrichten 03/2018